Fahrzeugklassen

Neue Fahrzeugklasse seit 01.04.2020:

Klasse B197:

Mit der neuen Schlüsselzahl B197 ist es möglich auch Schaltgetriebewagen fahren zu dürfen, obwohl man die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug bestanden hat.

Die Regelung sieht vor, dass der Fahrschüler im Rahmen der Ausbildung mindestens zehn Fahrstunden auf einem Schaltwagen fahren muss und der Fahrlehrer sich im Rahmen einer 15-minütigen von ihm selbst durchzuführenden Testfahrt vergewissert, dass der Fahrschüler in der Lage ist, einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.

Die restlichen Fahrstunden sowie die Prüfungsfahrt in der Fahrerlaubnisprüfung können auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert werden.

Der große Vorteil ist, dass das manuelle Schalten mit Kupplung entfällt. Die Bedienung fällt leichter und der allgemeine Stress wird reduziert.

Das erleichtert vielen Fahrschülern die praktische Prüfung.

 

Wir bieten Ausbildungen für alle Fahrzeugklassen und den Mofaführerschein an.

 

I. Motorrad + Mofa

Allgemeine Hinweise: Die Motorradaufstiegsklassen:

Bei zweijähigem Vorbesitz der Klasse A1( auch alle Führerscheininhaber der Klasse 3 bzw. B vor dem 01.April 1980 sind automatisch berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1) können Sie anschließend ohne nochmalige theoretische Prüfung, aber mit einer praktischen Prüfung in die Klasse A2 aufsteigen.
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 können Sie anschließend ohne nochmalige theoretische Prüfung, aber mit einer praktischen Prüfung in die Klasse A („große“ Motorräder) aufsteigen. Dann Dürfen Sie alle Krafträder ohne Leistungsbeschränkung fahren.
Wollen Sie direkt in die Klasse A einsteigen, müssen Sie mindestens 24 Jahre alt sein.
Achtung: Ein Aufstieg ist nur in Stufen möglich. Die Klasse A2 kann nicht „übersprungen“ werden.
Wer innerhalb von 2 Jahren Vorbesitz aufsteigen möchte, erweitert seine Fahrerlaubnis:
das bedeutet: reduzierte Sonderfahrten, reduzierter Theorieunterricht, theor. + prakt. Prüfung


Führerschein Klasse A: 

BMW 800 F

gültig für Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 kW, Leistung über 15 kW. Alter: 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb. Sonstige Regelungen: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. Einschluss: Klassen A1, A2 und AM


Führerschein Klasse A2:

BMW G310R, BMW 650 GS

gültig für Krafträder mit Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg
Alter: ab 18 Jahren
Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber kein theoretische Prüfung erforderlich


Führerschein Klasse A1:

KTM Duke 125, Suzuki GS 125

gültig für Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt
maximal 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.
Alter: ab 16 Jahren
Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.


Führerschein Klasse B196:

f2427472Der Klasse B196 – Führerschein ermöglicht es mit dem Klasse B (Autoführerschein) Motorräder bis 125cm³ zu fahren.

Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre im Besitz des Führerscheins Klasse B
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Bedarf einer theoretischen und praktischen Schulung im Umfang von mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (4x 90 Minuten Theorie und 5x 90 Minuten Praxis)

Eine theoretische und praktische Prüfung fällt bei der neuen Fahrzeugklasse weg. Nachdem die theoretische und praktische Schulung abgeschlossen ist, darf man Motorräder bis 125cm³ fahren. Eine Erweiterung auf A2 ist nicht möglich.


Führerschein Klasse AM:

 

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gültig für zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotor / max. 4 kW bei Elektromotor. Dreirädrige Kleinkrafträder mit bbH von maximal 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor. Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbh maximal 45 km/h und Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg. Alter: ab 15 Jahren. Sonstige Regelungen: kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S


Die Mofa-Prüfbescheinigung:

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Schon mit 15 Jahren darfst du ein Mofa fahren. Dafür brauchst du eine Mofa-Prüfbescheinigung. Um auch wirklich rechtzeitig zum 15. Geburtstag fahren zu können, darfst du die Prüfung schon drei Monate vor deinem 15. Geburtstag ablegen.
Wusstest du, dass das Wort Mofa abgeleitet ist von Motor-Fahrrad oder motorisiertes Fahrrad? Du kannst mit deiner Mofa-Prüfbescheinigung aber auch schon mit einem Roller durch die Gegend cruisen – solange der Roller auf maximal 25 km/h gedrosselt ist und auf der Sitzbank nur eine Person Platz hat. mehr…


II. Pkw + Anhänger

Führerschein Klasse B:

gültig für alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren. Sonstige Regelungen: Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen; Einschluss der Klassen L und AM; Wegfall der Bestimmung „zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen“.


Führerschein Klasse BE:
gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit über 750 kg und Kombination, aber maximal 3.500 kg.
Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.

Führerschein Klasse B96:

gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg aber maximal 4.250 kg.
Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
Sonstige Regelungen: Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.

 


III. Lkw + Anhänger

Führerschein Klasse C:
gültig für Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Einschluss C1


Führerschein Klasse CE:
gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)
Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“
Vorbesitz: Klasse C
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D


Führerschein Klasse C1:
gültig für Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
Alter: 18 Jahre
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.


Führerschein Klasse C1E:
gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.
Alter: 18 Jahre
Vorbesitz: Klasse C1
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmmung „zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs“.
Einschluss: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1


IV. Bus + Anhänger

Führerschein Klasse D:
gültig für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG.
Alter: 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Einschluss: Klasse D1


Führerschein Klasse DE:
gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.
Alter: 18, 20, 21 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
Vorbesitz: Klasse D
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Einschluss: Klasse BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1


Führerschein Klasse D1:
gültig für Omnibusse mit maximal 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Die Länge darf maximal 8 Meter betragen.
Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.


Führerschein Klasse D1E:
gültig für die Kombination aus D1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.
Alter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung
Vorbesitz: Klasse D1
Zugfahrzeuges entsprechen“. Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Einschluss: BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1


V. Traktor

Führerschein Klasse T:
gültig für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bbh. Wenn der Fahrer unter 18 Jahren ist beträgt das bbH maximal 40 km/h. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch mit Anhänger) gilt ein bbh von maximal 40 km/h.
Alter: 16 Jahre
Sonstige Regelungen: Einschluss AM, L


Führerschein Klasse L:DSC_0055
gültig für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit maximal 40 km/h bbH. Mit Anhängern ist höchstens 25 km/h erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge (auch mit Anhänger) dürfen eine bbH von höchstens 25 km/h haben.
Alter: 16 Jahre
Sonstige Regelungen: keine